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   BGH, 08.01.2020 - III ZR 160/19   

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https://dejure.org/2020,505
BGH, 08.01.2020 - III ZR 160/19 (https://dejure.org/2020,505)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2020 - III ZR 160/19 (https://dejure.org/2020,505)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2020 - III ZR 160/19 (https://dejure.org/2020,505)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit (hier: Schadensersatzanspruch wegen der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 42 Abs. 2
    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit (hier: Schadensersatzanspruch wegen der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zugehörigkeit zum selben Spruchkörper macht Richter befangen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.05.2016 - III ZR 140/15

    Ablehnung eines Richters am BGH wegen öffentlicher Äußerungen auf einer

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - III ZR 160/19
    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3 mwN).

    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (Senat, Beschluss vom 25. Mai 2016 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2006 - 14 W 3/06

    Richterablehnung: Ablehnung des ordentlichen Vorsitzenden wegen der

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - III ZR 160/19
    Sie begründet die Besorgnis einer Partei, dass dieses Verhältnis unter Umständen zu einer zumindest unbewussten Solidarisierung mit negativer Auswirkung auf die Behandlung der Sache führen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, NJOZ 2006, 1958, 1959; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 1977 - 1 W 43/77, juris Rn. 5; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 17; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 12a; vgl. auch OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2010, 114 [zu § 34 StPO]).
  • OLG Düsseldorf, 20.10.2009 - 2 Ss 107/09
    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - III ZR 160/19
    Sie begründet die Besorgnis einer Partei, dass dieses Verhältnis unter Umständen zu einer zumindest unbewussten Solidarisierung mit negativer Auswirkung auf die Behandlung der Sache führen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, NJOZ 2006, 1958, 1959; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 1977 - 1 W 43/77, juris Rn. 5; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 17; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 12a; vgl. auch OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2010, 114 [zu § 34 StPO]).
  • OLG Hamm, 29.06.1977 - 1 W 43/77
    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - III ZR 160/19
    Sie begründet die Besorgnis einer Partei, dass dieses Verhältnis unter Umständen zu einer zumindest unbewussten Solidarisierung mit negativer Auswirkung auf die Behandlung der Sache führen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, NJOZ 2006, 1958, 1959; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 1977 - 1 W 43/77, juris Rn. 5; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 17; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 12a; vgl. auch OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2010, 114 [zu § 34 StPO]).
  • BGH, 06.07.2021 - II ZR 97/21

    Selbstablehnung von Richtern am BGH: Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung

    Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 17. Januar 2018 - RiZ 2/16, juris Rn. 4, vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19, juris Rn. 5 und vom 15. September 2020 - VI ZB 10/20, NJW-RR 2020, 1321 Rn. 21, jeweils mwN).

    Da eine solche Zugehörigkeit auf eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit auch für die Zukunft angelegt ist, kann sie die Besorgnis begründen, dieses Verhältnis könnte unter Umständen zu einer zumindest unbewussten Solidarisierung mit negativer Auswirkung auf die Behandlung der Sache führen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19, juris Rn. 7 mwN; OLG Karlsruhe, MDR 2006, 1185; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 392, 393; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2013, 383).

  • BGH, 27.02.2020 - III ZB 61/19

    Begründung der Besorgnis der Befangenheit durch Entscheidung des abgelehnten

    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19, juris Rn. 5 und vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3 mwN).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 2 VR 9.23
    Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 16; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 - NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19 - juris Rn. 5 und vom 19. November 2020 - V ZB 59/20 - NJW-RR 2021, 187 Rn. 7).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2020 - 2 LB 1/20

    Selbstablehnung einer ehrenamtlichen Richterin

    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (stRspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19 -, juris, Rn. 5).

    Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Zusammenarbeit in der Kreistagsfraktion verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge Zusammenarbeit verbunden ist (vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 -, juris, Rn. 7 mwN. aus der Rechtsprechung der allgemeinen Gerichte und Fachgerichtsbarkeiten; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 AV 1.13 u.a. -, juris, Rn. 5 mwN und LS; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19 -, juris, Rn. 5 zur Annahme der Befangenheit bei der Zugehörigkeit des zuständigen Richters und eines Verfahrensbeteiligten zu demselben Spruchkörper; BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17 -, juris, Rn. 6; OLG Hamm I -1 W 20/12 u. a., Beschluss vom 15. Juni 2012, juris, Rn. 14 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 -, juris, Rn. 9 zu einer gemeinsamen Mitgliedschaft in einem Verein; ferner zum Ganzen: G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 42, Rn. 12 f. mwN).

  • BGH, 20.04.2023 - III ZR 219/22

    Zurückweisung des Befangenheitsantrags

    Vielmehr bezweckt § 42 Abs. 2 ZPO, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden richterlichen Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, juris Rn. 11; vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19, juris Rn. 5 und vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3 mwN).
  • OLG Koblenz, 10.09.2020 - 9 WF 509/20

    Richterablehnung: Beachtlichkeit der Rechtsanwaltsbeiordnung für die Wirksamkeit

    Ein Richter kann gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19 -, Rdnr. 5; OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 3 U 130/16 -, juris, Rdnr. 2).
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